Strafprozessordnung

Allgemeine Bestimmungen

Verbindung und Trennung von Strafsachen

(1) Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann das Gericht durch Beschluss die Trennung bereits verbundener Strafsachen anordnen.

Begriff des Zusammenhangs

Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger, Täter der Strafvereitelung, Daten- oder Hehlerei beschuldigt werden.

Recht auf Verteidigung

(1) Jeder Beschuldigte hat das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen.

(2) Die Anzahl der Verteidiger ist auf zwei beschränkt.


Ermittlungsmaßnahmen

Ermittlungsbefugnis staatlicher Behörden

(1) Staatlich designierte Ermittlungsbehörden dürfen Ermittlungen in Strafsachen durchführen.

(2) Ermittlungen dürfen nur bei konkreten Verdachtsmomenten eingeleitet werden, die eine Straftat begründen oder unmittelbar bevorstehen lassen.

(3) Der Attorney General kann jederzeit Ermittlungen einleiten.

Sicherstellung und Beschlagnahmung

(1) Beschlagnahmungen erfolgen durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Beamten handeln.

(2) Gegenstände, die als Beweismittel dienen könnten, sind sicherzustellen.

(3) Weigert sich eine Person, Gegenstände freiwillig herauszugeben, ist eine Beschlagnahmung notwendig.

Durchsuchung

(1) Durchsuchungen von Personen, Wohnungen oder Gegenständen bedürfen eines richterlichen Beschlusses.

(2) Bei Verdacht auf Flucht, Beweismitteln oder zur Ergreifung eines Täters kann auch ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug gehandelt werden.

Vorläufige Festnahme

(1) Jeder ist befugt, eine Person auf frischer Tat vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht festgestellt werden kann.

(2) Staatsanwälte und Polizeibeamte dürfen bei Gefahr im Verzug ebenfalls vorläufig festnehmen.


Festnahme und vorläufige Maßnahmen

Voraussetzungen der Inhaftierung

(1) Eine Person darf inhaftiert werden, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat besteht.

(2) Die Inhaftierung erfolgt unmittelbar durch die zuständige Behörde, unabhängig von einem vorausgehenden richterlichen Beschluss.

(3) Die Behörde informiert die Person über den Grund der Inhaftierung.

Rechte der inhaftierten Person und Rechtsverlesung

(1) Vor oder unmittelbar nach der Inhaftierung wird die Person über folgende Rechte informiert:

  • Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers,

  • Recht zu schweigen,

  • Recht auf Akteneinsicht.

(2) Erreicht die zu erwartende Strafe die Maximalstrafe, stellt die vollziehende Behörde einen Strafverfolgungsantrag an die Staatsanwaltschaft, um diese zu informieren.

Strafverfolgungsantrag

1

Einreichung des Strafverfolgungsantrags

(1) Der Antrag dient der Staatsanwaltschaft lediglich zur Kenntnisnahme und ggf. nachträglicher Anklage oder Einstellungsentscheidung.

2

Entscheidung der Staatsanwaltschaft

(2) Nach Eingang des Antrags entscheidet die Staatsanwaltschaft über:

  • Anklageerhebung, oder

  • Einstellung der Strafverfolgung.

Strafakte und Dokumentation

(1) Jede Inhaftierung und jeder Strafverfolgungsantrag wird gemäß behördlicher Vorgaben vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert.

(2) Jegliche Akten, welche geschrieben werden, müssen inhaltlich fehlerfrei sein.

(3) Akten müssen geschrieben werden, bevor eine Person inhaftiert wird.

(4) Akten müssen immer die Namen der zuständigen Beamten, den Namen der Zeugen und den Namen des Beschuldigten beinhalten.

Ablauf des Gerichtsprozesses

(1) Gerichtsprozesse durch Anklage aufgrund eines Strafantrages erfolgen nach den regulären Regeln der StPO.

Haftberechnung bei Schuldspruch

(1) Das Gericht kann bei Schuldsprüchen die Haft über der Maximalstrafe anordnen, falls mehrere Tatpunkte zusammengenommen die Höchststrafe übersteigen.

(3) Bereits verbüßte Haft wird angerechnet.

Entschädigung bei Freispruch

(1) Bei Freispruch ordnet das Gericht folgende Entschädigungen an:

  • Eine Aufwandsentschädigung von $1,000.00 pro abgesessener Hafteinheit,

  • Sonderentschädigung nach Ermessen des Gerichts, bei erheblichem Unbill.


Zeugen

Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn dadurch nahe Verwandte oder sie selbst wegen eines Verbrechens angeklagt werden könnten.

(2) Als direkte Verwandte gelten Vater, Mutter und Geschwister.

(3) Auch geschiedene Ehepartner sind umfasst.

(4) Zeugen sind über ihr Recht zu belehren.

Belehrung und Vereidigung

(1) Zeugen werden vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und über strafrechtliche Folgen falscher Aussagen informiert.

(2) Die Vereidigung erfolgt nach Ermessen des Gerichts, einzeln vor Vernehmung.


Vorbereitung des Hauptverfahrens

Strafanzeige und Strafantrag

(1) Strafanzeigen und Strafanträge können mündlich bei Beamten oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.

(2) Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss zurückgenommen werden; ein erneutes Stellen ist unzulässig.

Allgemeine Ermittlungsbefugnis

(1) Die Staatsanwaltschaft kann Auskünfte von allen Behörden verlangen und Ermittlungen selbst durchführen oder delegieren.

Täter-Opfer-Ausgleich

(1) Staatsanwaltschaft und Gericht sollen die Möglichkeit eines Ausgleichs prüfen.

(2) Eine Einigung darf nicht gegen den Willen des Opfers erfolgen.

Anklageschrift

Die Anklageschrift enthält:

  • Identität des Beschuldigten,

  • Tatbeschreibung, Zeit und Ort,

  • gesetzliche Tatmerkmale und Strafvorschriften,

  • Beweismittel, zuständiges Gericht, geforderte Strafe.


Hauptverhandlung

Beteiligte Personen

(1) Bis zu zwei Staatsanwälte und zwei Verteidiger können teilnehmen.

(2) Aufgabenverteilung erfolgt intern.

Anwesenheit des Angeklagten

(1) Fehlende Entschuldigung erlaubt Hauptverhandlung ohne Angeklagten.

(2) Entfernt sich der Angeklagte, kann die Verhandlung ohne ihn fortgeführt werden.

Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, vernimmt Angeklagten und Zeugen.

(2) Fragerecht haben Vorsitzender, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter.

Ablauf der Hauptverhandlung

1

Eröffnung

(1) Verhandlung beginnt mit Aufruf der Sache, Anwesenheitskontrolle und Sicherstellung der Beweismittel.

2

Anklage und Äußerung des Angeklagten

(2) Staatsanwalt verliest den Anklagesatz.

(3) Angeklagter kann sich äußern oder schweigen.

3

Beweisaufnahme

(4) Beweisaufnahme erfolgt umfassend, gerichtliche Wahrheitsermittlung vorrangig.

4

Schlussplädoyers und letztes Wort

(5) Schlussplädoyers folgen; Angeklagter hat letztes Wort.

Urteil und Verkündung

(1) Urteil wird im Namen des Volkes verkündet, durch Urteilsformel und Begründung.

(2) Urteil wird schriftlich erstellt und allen Parteien zugänglich gemacht.

(3) Bei Freiheitsstrafen kann Antrag auf Aufschub des Haftantritts gestellt werden.


Rechtsmittel

Revision

(1) Die Revision dient ausschließlich der Prüfung von Verfahrensfehlern, insbesondere solcher, die das Ergebnis der Hauptverhandlung oder die Rechte der Beteiligten wesentlich beeinflussen.

(2) Als Verfahrensfehler gelten insbesondere:

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs,

  • unzulässige Beweiserhebung oder -verwertung,

  • Befangenheit des Gerichts,

  • Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften,

  • Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens.

(3) Eine Revision kann nach Abschluss eines Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des District Courts eingelegt werden. Sprungrevision ist zulässig.

(4) Die Frist zur Einlegung einer Revision beträgt 72 Stunden nach Verkündung des Berufungsurteils.

(5) Zur Einlegung berechtigt sind ausschließlich die klagende und die beklagte Partei.

(6) Das Revisionsgericht prüft ausschließlich auf Rechtsfehler und hat keine eigene Tatsachenfeststellung durchzuführen, es sei denn, es liegt eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung vor.

Berufung

(1) Gegen Urteile des District Courts kann die klagende oder beklagte Partei Berufung einlegen.

(2) Die Frist zur Berufung beträgt 72 Stunden nach Verkündung des Urteils.

(3) Bei Einlegung durch den Beklagten kann das Berufungsgericht das Urteil abändern, aufheben oder bestätigen.

(4) Legt auch die klagende Partei Berufung ein, so erfolgt eine vollständige Neuverhandlung des Streitgegenstands in der nächsthöheren Instanz.

(5) Die Berufung prüft sowohl Verfahrensfehler als auch die sachliche Richtigkeit des UrteilS, soweit dies zur Wahrung der Gerechtigkeit erforderlich ist.

(6) Bei Berufung werden nur bereits vorgebrachte Beweismittel berücksichtigt; neue Beweise können nur zugelassen werden, wenn diese im Originalverfahren nicht verfügbar waren und wesentliche Auswirkungen auf das Urteil haben könnten.

Aufhebung und Abänderung von Urteilen

(1) Urteile können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn erhebliche Verfahrensfehler festgestellt werden, die das Verfahren wesentlich beeinflusst haben.

(2) Aufhebung oder Abänderung erfolgt:

  • auf Antrag einer der Parteien oder

  • von Amts wegen durch das zuständige Rechtsmittelgericht.

(3) Bei geringfügigen Verfahrensfehlern, die den Ausgang nicht beeinflussen, bleibt das Urteil oder der Strafantrag bestehen.

(4) Die Aufhebung oder Abänderung hat in der Regel eine erneute Hauptverhandlung oder eine Anpassung des Urteils zur Folge.

Neue Beweise

(1) Eine erneute Strafverfolgung derselben Tat ist grundsätzlich unzulässig.

(2) Ausnahmsweise kann ein Rechtsmittel zulässig sein, wenn neue, wesentliche Beweise vorgelegt werden, die die ursprüngliche Entscheidung grundlegend in Frage stellen.

(3) Das Gericht prüft in diesem Fall:

  • die Relevanz und Authentizität der neuen Beweise,

  • ob die neuen Beweise ohne grobe Fahrlässigkeit im Originalverfahren nicht verfügbar waren,

  • die Auswirkungen auf den Schuldspruch oder die verhängte Strafe.

Verfahren bei Rechtsmitteln

1

Einlegung

(1) Rechtsmittel müssen schriftlich eingereicht werden, unter Angabe des Streitgegenstands, der beanstandeten Punkte und des gewünschten Ergebnisses.

2

Prüfung

(2) Das zuständige Rechtsmittelgericht prüft die Zulässigkeit, Fristgerechtigkeit und Begründung.

(3) Über die Annahme oder Abweisung des Rechtsmittels entscheidet das Gericht binnen einer festgelegten Frist, die 72 Stunden nach Eingang festgelegt wird.

3

Aussetzung der Vollstreckung

(4) Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens kann die Vollstreckung des ursprünglichen Urteils ausgesetzt werden, sofern keine akute Gefahr von Flucht oder weiterer Straftaten besteht.

Dokumentation

(1) Alle Rechtsmittelverfahren sind vollständig zu protokollieren.

(2) Protokolle müssen enthalten: Fristen, eingereichte Anträge, Entscheidungen, Begründungen, beteiligte Personen und eventuell neu eingereichte Beweise.


United States Department of Justice A. Kato Andrew Kato United States Attorney General

01.02.2026

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