Betäubungsmittelgesetz

Allgemeiner Teil

Definition

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage I und II aufgeführten Stoffe.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • Stoffe: Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen

  • Zubereitungen: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen

  • Herstellung: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln

Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf grundsätzlich, wer Betäubungsmittel

  • anbauen,

  • herstellen,

  • mit ihnen Handel treiben,

  • einführen,

  • ausführen,

  • abgeben,

  • veräußern,

  • sonst in den Verkehr bringen,

  • erwerben oder

  • konsumieren

will.

(2) Die Erlaubnis darf lediglich ausnahmsweise erteilt werden und gilt nur zu wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.

Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

(1) Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.

(2) Näheres regelt die Medizinische Ordnung.

Einziehung

Gegenstände, welche in Verbindung zu Straftaten mit Betäubungsmitteln stehen, können von den zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.

Eigenbedarf

Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind, werden 3 Einheiten der in Anlage I niedergeschriebenen Betäubungsmittel bezeichnet.

Absehen von Verfolgung

Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Absehen von Bestrafung

(1) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter

  • durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

  • freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

(2) War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.


Besonderer Teil

Herstellung von Betäubungsmitteln

Mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit einer Geldstrafe von 500 bis 2.000 Dollar wird bestraft, wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen herstellt.

Handel mit Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 4.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

Handel mit Betäubungsmitteln im normalen Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • 20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • 10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 4.000 bis 20.000 Dollar bestraft.

Handel mit Betäubungsmitteln im schweren Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 75.500 Dollar bestraft.

Organisierter Handel mit Betäubungsmitteln

Wer gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit Betäubungsmitteln handelt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 20.000 bis 50.000 Dollar bestraft.

Erwerb von Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

Erwerb von Betäubungsmitteln im normalen Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • 20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • 10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 6.000 bis 12.000 Dollar bestraft.

Erwerb von Betäubungsmitteln im schweren Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 30.000 Dollar bestraft.

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im minderschweren Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • unter 20 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • unter 10 Einheiten im Sinne der Anlage II

ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher Informationen verschafft hat, besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis 10 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 2.000 bis 8.000 Dollar bestraft.

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im normalen Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • 20 bis 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • 10 bis 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher Informationen verschafft hat, besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Dollar bestraft.

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im schweren Fall

Wer Betäubungsmittel oder verwandte Stoffe und Zubereitungen in einer Menge von

  • über 100 Einheiten für Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I oder

  • über 50 Einheiten im Sinne der Anlage II

ohne eine Genehmigung, oder mit einer solchen Genehmigung, die er sich jedoch unter Angabe falscher Informationen verschafft hat, besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Hafteinheiten, sowie mit Geldstrafe von 10.000 bis 16.500 Dollar bestraft.


Anlage I

Nicht verkehrsfähige, aber verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind:

  • Gras

  • Morphin

  • Codein

Anlage II

Nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind:

  • Kokain

  • Lysergsäurediethylamid (LSD)

  • Heroin

  • Fentanyl

  • Methadon

  • Phencyclidin (PCP)

  • Methamphetamin

  • Speed

  • Ecstasy

  • Opioide

01.02.2026 United States Department of Justice A. Kato Andrew Kato United States Attorney General

01.02.2026 Bundesverwaltung N. Falke Nico Falke Büro des Präsidenten

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